Satzung des Internationalen Begegnungszentrums Friedenshaus e.V. (IBZ)

Stand: 11.12.2022

§ 1 Name des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: INTERNATIONALES BEGEGNUNGSZENTRUM FRIEDENSHAUS e. V. (IBZ)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Nummer 2044 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Das Ziel des Vereins ist es, einen Beitrag zur Völkerverständigung und zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen zu leisten.

Weitere Ziele sind

  • die Realisierung eines global verantwortlichen und vernetzten Denkens und Handelns, die Thematisierung von Eine-Welt-Fragen in der Öffentlichkeit und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Förderung der Jugend- und Alten- und Behindertenhilfe sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur und der Gesundheitshilfe.

Diese Ziele sollen erreicht werden durch eine kontinuierliche Arbeit gegen jede Form von Rassismus, Nationalismus und Diskriminierung. Hierzu entwickelt der Verein eigene Aktivitäten und arbeitet mit ande-ren Organisationen und Institutionen zusammen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Angebote der Beratung, Bildung und Hilfe für Kinder und Jugendliche, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen.

Leitlinien dieser Aktivitäten sind die Begegnung und Austausch zwischen Menschen unterschiedlicher nationaler Herkunft und kultureller Zugehörigkeit.

Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Ziele an anderen gemeinnützigen Organisationen beteiligen.

Im Vordergrund stehen die Prinzipien der Selbstverantwortung und der Selbstorganisation.

Die Ziele des Vereins werden ausschließlich mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln verfolgt.

2. Der Verein versteht sich als eine politische Plattform, um die o.g. Ziele zu erreichen

3. Der Verein ist Träger eines politischen Weiterbildungswerkes und eines Weiterbildungswerkes mit allgemeiner Anerkennung. Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrver-anstaltungen räumt der Verein den Einrichtungen der Weiterbildung, den Mitarbeitenden und den Teilnehmenden ein Mitwirkungsrecht in diesen Einrichtungen ein. Art und Umfang dieses Mitwirkungsrechts werden in einer eigenen Satzung der Bildungswerke geregelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sind.
2. Fördermitglied kann jedwede juristische oder natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell oder in sonstiger Weise unterstützt. Fördermitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme bzw. Ablehnung der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung binnen sechs Wochen nach Eingang entschei-det. Falls keine Reaktion erfolgt, hat der/die Antragsteller/in das Recht, die Mitgliederversammlung an-zurufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der Mitteilung. Das aktive und passive Wahlrecht erhält ein Neu-mitglied erst nach Zahlung des Mitgliedbeitrages für mindestens zwei Monate.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Mitgliederversammlung zu besuchen und sein aktives sowie passives Wahlrecht auszuüben.
2. Fördermitglieder haben das Recht, ohne Stimmrecht am Vereinsleben teilzunehmen.
3. Hauptamtlich Beschäftigte dürfen nicht Mitglieder des Vereins werden.
4. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung.
a) Austrittserklärung
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Austrittserklärung eingegangen ist.

b) Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Bei-trags-rückstände von mindestens einem Jahr trotz einmaliger Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zur Entscheidung der Mit-gliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

c) Streichung
Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte o.ä. mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

Aufgaben und Funktionen der Einrichtungen, Ausschüsse, Beiräte und Kommissionen können in Ge-schäftsordnungen geregelt werden. Die Geschäftsordnungen werden vom Vorstand bzw. von Kommissi-onen vorbereitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen bzw. geändert.

Eine Hausgruppenversammlung mit beratender Funktion für den Vorstand und die Mitgliederversamm-lung kann eingerichtet werden.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit.
2. Die Mitgliedsversammlung bestimmt durch einfache Mehrheit, ob hierzu zwei BeisitzerInnen ohne Stimmrecht treten.
3. Vorstand und BeisitzerInnen dürfen keine hauptamtlichen MitarbeiterInnen sein.
4. Der Vorstand und die BeisitzerInnen werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Aufgaben und Funktionen regelt.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die 1. und 2. Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigt, im Verhinderungsfall tritt der/die Schatzmeister/in ein.
7.  Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Anstellung und Entlassung von MitarbeiterInnen auf Vorschlag einer Bewerbungskommission, die sich paritätisch aus Mitgliedern des Vorstandes und der MitarbeiterInnen zusammensetzt.
8. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung einer Geschäftsführung bzw. einer hauptamtlichen Vertretung gemäß §30 BGB in Abstimmung mit der Kontrollkommission. Die Aufgaben des/der besonderen Vertreter/Vertreter(in) werden in einer speziellen Geschäftsordnung festgeschrieben.
10. Bei finanziellen Engpässen beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die dann über die Aufnahme und über die Höhe eines Darlehens entscheidet.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat mindestens zweimal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit den Vorstand beauftragen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Der Vorstand kann aus wichtigem Grund jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch eine schriftliche Einladung (z.B. Post, E- Mail, andere elektroni-sche Medien) sowie durch einen Aushang am schwarzen Brett bzw. durch Veröffentlichung auf der Homepage unter Bekanntgabe der Tagesordnung zwei Wochen vor dem geplanten Termin einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

§ 12 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1. Aufgaben:
1.1 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kontrollkommission und weiterer Kommissionen und Vereinsorgane.
1.2 Wahl des Vorstandes.

Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in werden einzeln gewählt.

Die Wahl erfolgt im geheimen Wahlgang. Diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten, sind gewählt.

Weitere Details können in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung festgelegt werden.

1.3 Wahl einer Kontrollkommission mit drei Mitgliedern Die Kontrollkommissionsmitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.
1.4. Wahl eines/-r Protokollführers/in und einer Versammlungs- bzw. Wahlleitung.
1.5 Jede Änderung der Satzung müssen mit ¾ Mehrheit von mindestens 1/3 aller Mitglieder erfolgen. Falls diese Bedingung nicht erfüllt wird, entscheidet eine vier Wochen später stattfindende Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
1.6 Entscheidungen über eingereichte Anträge.
1.7 Den Beschäftigten des Vereins kann auf der Basis eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ein Rederecht eingeräumt werden.
1.8 Beschluss eines politischen Aktionsplans und dessen langfristige Umsetzung und Aktualisierung.
1.9 Die MV entscheidet über die Aufnahme von Krediten.

2. Befugnisse:
2.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle eingereichten Anträge mit einfacher Mehrheit (Satzungsänderungen siehe § 12 Satz 1.5)
2.2 Der Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung enthält die Berichte des Vorstandes und der Geschäftsführung. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres.
2.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem/der Protokollführer/-in und einem Vor-standsmitglied schriftlich protokolliert und von ihm/ihr unterzeichnet.
2.4 Die Protokolle der Mitgliederversammlung (MV) sind geordnet aufzubewahren und den Mitgliedern zu übersenden.

§ 13 Kontrollkommission

Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern. Sie bleibt bis zur Wahl einer neuen Kontrollkommission im Amt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die Aufgaben und Funktionen regelt.

Die Kontrollkommission prüft die Arbeit des Vorstandes und der Geschäftsführung auf Satzungskonformität. Sie hat das Recht auf Teilnahme an allen Vorstandssitzungen und uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen der Vereinstätigkeit.

Die Kontrollkommission wird vom Vorstand über den Haushaltsplan, die finanziellen Auswirkungen von Personalentscheidungen und die Höhe der Investitionen informiert.

Gekündigte MitarbeiterInnen haben das Recht auf Anhörung durch die Kontrollkommission.

Die Kontrollkommission übernimmt die Aufgaben der Kassenprüfung. Dazu kann ein externer Wirtschaftsprüfer / Steuerberater hinzugezogen werden.

Bei nicht lösbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Kontrollkommission hat die Kontrollkommission das Recht, vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen. Die Mitgliederversammlung trifft die abschließende Entscheidung.

§ 14 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten. Er hat die Aufgabe, den Vorstand und die Mit-gliederversammlung in grundlegenden Fragen der Vereinsarbeit und der laufenden Geschäfte zu beraten. Er besteht aus maximal fünf Personen, die aus den Bereichen (Kommunal-)Politik, Bildung und Wei-terbildung, Nichtregierungsorganisationen und Wissenschaft stammen. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag von Mitgliedern und/oder dem Vorstand für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 15 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Ver-einsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfordert hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls auf der Auflösungsversammlung nicht die notwendige Anzahl der Mitglieder erscheint, muss innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist und die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

Bielefeld, 11.12.2022

Viola Obasohan, 1. Vorsitzende | Sven Gaßmann, 2. Vorsitzender | Dr. Asma Ait Allali, Schatzmeister